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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Weener e.V. findest du hier .
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I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz
(1) Die DLRG-Ortsgruppe Weener der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leer eingetragenen DLRG-Bezirk Ostfriesland e.V..
(2) Sie führt die Bezeichnung "DLRG-Ortsgruppe Weener e.V.". Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leer eingetragen.
(3) Vereinssitz ist Weener.
(4) Die DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. ist Mitglied im Landessportbund.
§2 Zweck
(1) Die DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirkes Ostfriesland e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(2) Ihre Aufgabe ist auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
- Förderung des Anfängerschwimmens
- Förderung des Schwimmunterrichts
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und
Rettungstauchern
- Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender
Befähigungszeugnisse
- Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser
- Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser
- Förderung jugendpflegerischer Arbeit
II. Mitgliedschaft und Gliederung
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der Ortsgruppe Weener e.V. können nur natürliche Personen werden. Juristische Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Behörden können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgermonats abgelehnt wird.
(3) Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. vertreten.
(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
(5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- Rüge, Verweis oder Verwarnung des Antragsgegners
- befristeter oder dauernder Ausschluss des Antragsgegners von Wahlfunktionen in der DLRG
- befristeter oder dauernder Ausschluss des Antragsgegners aus der DLRG
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
(7) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.
(8) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
(9) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.
§4 Jugend
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Weener e. V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.
(3) Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e. V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
III. Organe
§5 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
Wahlen und Bestätigungen gemäß a bis e werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirks durchgeführt.
(2) Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
(3) Die Jahreshauptversammlung
(4) Die Jahreshauptversammlung
(5) Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Weener e. V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirkes Ostfriesland e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie die Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e. V..
(2) Den Vorstand bilden:
Er kann erweitert werden höchstens um
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Betätigung.
(4) Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in) dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender sein. Im Übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern möglich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
(6) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen, ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
(7) Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.
IV. Sonstige Bestimmungen
§7 Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk
(1) Der Vorstand
(2) Zu den Jahreshauptversammlungen
(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten:
(4) Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.
(5) Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Weener e. V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.
§8 Ordnungsbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Einladungen und Anträge
(4) Die Jahreshauptversammlung
(5) Gewählt wird
(6) Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
(7) Abstimmungen
(8) Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG Ortsgruppe Weener e.V. wahrnehmen.
(9) Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der zuständige Ehrenrat anzurufen.
§9 Ordnungen der DLRG
(1) Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(2) Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
(3) Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
(4) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen wird.
(5) Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
(6) Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Weener e.V..
§10 Warenzeichen und Material
(1) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.
(2) Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der MaterialsteIle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.
§11 Vereinsorgan
Die DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.
V. Schlussbestimmungen
§12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.
§13 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Weener e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Weener e. V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den Landesverband Niedersachsen e.V. derDLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk.
§14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG.
(2) Die Satzung ist am 27.02.1998 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Weener e. V. beschlossen und am 12.10.1998 unter der Nr. 1038 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leer eingetragen worden.
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